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   OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05   

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OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05 (https://dejure.org/2005,6006)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - 2 Bs 19/05 (https://dejure.org/2005,6006)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. November 2005 - 2 Bs 19/05 (https://dejure.org/2005,6006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 44

    DASA Start- und Landebahnverlängerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Verlängerung der Startbahn und Landebahn eines Flugplatzes; Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen einer Planfeststellung; Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Bundesnaturschutzgesetz ...

  • Judicialis

    FFH-Richtlinie Art. 12; ; FFH-Richtlinie Art. 16; ; BNatSchG § 19 Abs. 3 Satz 2; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 43; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1076
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Ein anderes Verständnis, das die Reichweite der naturschutzrechtlichen Verbandsklage grundlegend verändern und die Naturschutzverbände berechtigen würde, eine Verletzung sämtlicher Vorschriften des objektiven Rechts unabhängig von deren Schutzrichtung geltend zu machen, wenn ein Vorhaben überhaupt den naturschutzfachlichen Bereich betrifft, findet sich weder in den Gesetzesmaterialien zu § 61 BNatSchG (vgl. BT-Drs. 14/6378, zu § 60E S. 61) noch wird es in der Rechtsprechung zu § 61 BNatSchG vertreten (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003, NVwZ 2003, S. 1120 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003, Buchholz 406.400 BNatSchG 2002 Nr. 3; OVG Koblenz, Urt. v. 9.1.2003, 1 C 10393/01 in Juris Rn. 38; so auch z.B. Schumacher/Fischer-Hüfftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2003, § 61 Rn. 17).

    c) Soweit die Antragsteller als Verfahrensfehler die Befangenheit des den Planfeststellungsbeschluss verantwortenden Bedienstete der Antragsgegnerin rügen, steht dem (weiterhin) die begrenzte Rügebefugnis der Antragsteller aus § 61 Abs. 2 BNatSchG entgegen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003, NVwZ 2003, S. 1120 f.).

    Soweit die Antragsteller vor allem unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2003 (9 A 33/02; NVwZ 2003, S. 1120, 1121) geltend machen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, ihre Verbandsklagebefugnis sei auf die hinreichende Berücksichtigung der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange beschränkt und umfasse nicht zugleich auch eine Rügebefugnis, die jedenfalls auch das Gewicht der in die fachplanerische Abwägung eingestellten öffentlichen Belange umfasse, bedarf die Frage in diesem Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Dabei dürfte es sich bei den Ausnahmevoraussetzungen insoweit um strikte rechtliche Schranken für die Fachplanung handeln, die auch im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004, BVerwGE 120, S. 276, 288 zur Vogelschutz-Richtlinie).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend die in jener Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung maßgeblich modifiziert und geht nunmehr davon aus, dass während des gerichtlichen Tatsachenverfahrens erfolgende Änderungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stets von Gesetzes wegen zum Gegenstand dieses Klageverfahrens werden und Anderes allenfalls dann (noch) gilt, wenn ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 25.1.1996, BVerwGE 100, S. 238, 255 f.; Urteil v. 1.4.2004, BVerwGE 120, S. 276, 284).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Da der Planerhaltung dienende Planänderungs- und Planergänzungsbeschlüsse im Rahmen von bereits gegen einen Planfeststellungsbeschluss anhängigen Klagen mit zu beurteilen sind, sofern nicht ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (BVerwGE 100, S. 238, 255 und Bd. 120, S. 276, 284), ist auch zum vorläufigen Rechtsschutz im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu entscheiden, soweit bereits eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen worden war.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend die in jener Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung maßgeblich modifiziert und geht nunmehr davon aus, dass während des gerichtlichen Tatsachenverfahrens erfolgende Änderungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stets von Gesetzes wegen zum Gegenstand dieses Klageverfahrens werden und Anderes allenfalls dann (noch) gilt, wenn ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 25.1.1996, BVerwGE 100, S. 238, 255 f.; Urteil v. 1.4.2004, BVerwGE 120, S. 276, 284).

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Die erforderliche Planrechtfertigung (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02 m.w.N.) wird für das Vorhaben aber auch in der Sache vorhanden sein.

    Das Beschwerdegericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) entschieden, dass dem vorgegangenen Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 ein vollständiges Vorhaben zu Grunde lag, welches zu seiner Verwirklichung der im hier streitigen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn nicht bedurfte.

  • BVerwG, 25.09.2003 - 9 VR 9.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Vor allem sind jedoch etwaige Fehler in der Ausgestaltung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen in der Regel nicht geeignet, Fehler in der fachplanerischen Abwägung zu begründen und die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2003, 9 VR 9/03, in Juris; Urt. v. 9.6.2004, NVwZ 2004, S. 1486, 1496).
  • OVG Niedersachsen, 06.07.2000 - 3 M 561/00

    Abwägungsmangel; anerkannter Naturschutzverband; aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1991 (Buchholz 316, § 76 VwVfG Nr. 4) ausgeführt, dass sich ein Planfeststellungsbeschluss prozessual erledige, wenn nachfolgend ein Planänderungsbeschluss ergehe, der wesentliche Änderungen enthalte, und seine Einbeziehung in ein anhängiges Klageverfahren nur in Betracht komme, wenn dies ein Kläger im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO begehre, und ist hieraus bisweilen der Schluss gezogen worden, in derartigen Fällen müsse einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem Planänderungsbeschluss erneut im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000, 3 M 561/00, in Juris).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Die Zerstörung von Wohnstätten, die in Kenntnis und im Bewusstsein dieses Erfolges erfolgt, selbst wenn die Zerstörung nicht das Ziel des Eingriffs darstellt, dürfte zudem ohnedies nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil v. 30.1.2002 - C 103/00, NUR 2004, S. 596) das Merkmal einer absichtlichen Zerstörung von Ruhestätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllen.
  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 9. August 2004 im Verfahren 2 Bs 300/04 Bezug genommen.
  • OVG Hamburg, 19.02.2001 - 2 Bs 370/00

    Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    "Gegen Klage und Antrag greift insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE 112, S. 135, 137; Gerichtsbescheid v. 16.3.1998, Buchholz § 73 VwVfG Nr. 27), wie dies das Beschwerdegericht bereits in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) hinsichtlich des Antragstellers zu 14) erwogen hat.
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05
    "Gegen Klage und Antrag greift insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE 112, S. 135, 137; Gerichtsbescheid v. 16.3.1998, Buchholz § 73 VwVfG Nr. 27), wie dies das Beschwerdegericht bereits in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) hinsichtlich des Antragstellers zu 14) erwogen hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
  • OVG Hamburg, 17.05.2006 - 2 Bs 75/06

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die weitere Verlängerung der

    Mit Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05, NordÖR 2006, S. 123) hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller teilweise angeordnet, soweit der Planfeststellungsbeschluss die Beseitigung des am nordwestlichen Ende der "Alten Süderelbe" befindlichen Gehölzes zulässt, das nach den Antragsunterlagen artenschutzrechtlich streng geschützten Fledermausarten in deren Aktivitätsphasen als Wohnstätten dient.

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 in seiner durch den 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 und den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 geänderten sowie durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ergänzten Fassung unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2006 (15 E 3613/05) und vom 29. Dezember 2004 (15 E 2519/04) sowie unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) insgesamt anzuordnen,.

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 in seiner durch den 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 und den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 geänderten sowie durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ergänzten Fassung unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2006 (15 E 3613/05) und vom 29. Dezember 2004 (15 E 2519/04) in jenem Umfang wiederherzustellen, in dem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) die aufschiebende Wirkung angeordnet hatte.

    Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, ergibt sich keine Rechtfertigung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die partielle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller (15 K 2518/04) aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) wiederherzustellen (1.) oder, ihrem Hauptantrag entsprechend, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nunmehr erstmals auch für die weiteren Bestandteile des planfestgestellten Vorhabens anzuordnen (2.).

    Die erhobenen Rügen der Antragsteller geben keinen Anlass, die im angegriffenen Beschluss auf die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfolgte Änderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) aufzuheben und die Wirkungen jenes Beschlusses wiederherzustellen.

    Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 2), das inhaltlich weitgehend mit den Rügen in jenem Verfahren übereinstimmt, gibt keinen Anlass, von diesen Ausführungen und den Erwägungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 im Verfahren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO (2 Bs 19/05) abzuweichen.

    Die Beschwerdebegründung ist, soweit sie einen Bezug zu derartigen naturschutzrechtlichen Fragestellungen erkennen lässt, auf eine Korrektur rechtlicher Bewertungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) gerichtet, die jedoch nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist.

  • OVG Hamburg, 16.06.2016 - 1 Bf 258/12

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche

    Der Abschlusswald in der Sumpfzone am ehemaligen Wanderweg habe wegen dort vorkommender Fledermausarten Bestandsschutz; dies sei vom Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss zur Verlängerung der Airbus-Start- und Landebahn (Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05) ausgeführt worden.

    Hiermit wird nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung statuiert, vielmehr begrenzt diese Regelung auch den materiellen Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Naturschutzverbandsklage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, 9 B 38.07, NuR 2008, 176, juris Rn. 14 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05, NuR 2006, 459, 461, juris Rn. 20; Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 64 Rn. 25; Meßerschmidt, a.a.O., § 61 Rn. 66 f.).

    Eine Rügebefugnis hinsichtlich der Planrechtfertigung haben in vorsichtiger Weise auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05, NuR 2006, 459, 461, juris Rn. 20, 21) und in dezidierter Weise das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265, 267, juris Rn. 33 f.) verneint.

  • OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 E 4/05

    Kompetenzüberschreitung des Hauptausschusses einer Bezirksversammlung

    Allerdings ist wegen der zu unterstellenden Betroffenheit von Fledermäusen als dem Artenschutz nach §§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegenden Arten insoweit von einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff auszugehen, der abwägungsrelevant ist und dessen tatsächliche Umsetzung zudem einer artenschutzrechtlichen Befreiung (außerhalb dieses Planverfahrens) gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie bedarf (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 311 ff., 317; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2005, NordÖR 2006, 123 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008, NuR 2008, 352, 353 f.).

    Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der bei der Befreiungsentscheidung auch aufgrund von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zu wahrenden Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2005, a.a.O.) bei der Befreiung vom Artenschutz hinsichtlich des Umfangs und der Art und Weise der Beseitigung des Totholzes sowie des Standorts betroffener Bäume im Einzelnen Differenzierungen möglich oder nötig sein könnten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 3051/06

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

    - 11 D 97/96.AK -, juris, Rn. 22 ff. des Langtextes, Hamb. OVG, Urteil vom 21. November 2005 - 2 BS 19/05 -, juris, Rn. 9 ff. des Langtextes sowie Saarl.
  • VG Düsseldorf, 25.05.2011 - 3 K 1599/07

    Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtswidrig

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, u. a. NVwZ 2010, 63 ff. und juris, Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, u. a. BVerwGE 84, 31 ff. und juris, Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, u. a. BVerwGE 61, 307 ff. und juris, Rn. 13 ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. November 2005 - 2 Bs 19/05 -, u. a. NVwZ 2006, 1076 ff. und juris, Rn. 54.
  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 8/17

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen,

    Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; weitergehende Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind zu beachten.Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die Abweichungen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 rechtfertigen, setzen ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, dass das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung in Verhältnis setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 146 ff; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2005, NordÖR 2006, 123, 125, juris Rn. 50; Dolde, NVwZ 2008, 121, 125).
  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

    Mit Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsteller diesen Beschluss dahingehend ab, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 insoweit angeordnet wurde, als dieser Eingriffe in das am nordwestlichen Ende der Alten Süderelbe befindliche Gehölz zulässt.

    Da das streitbefangene Gehölz Exemplaren der Fledermausarten "Zwergfledermaus" und "Großer Abendsegler", die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG i.V.m. dem Anhang IV der FFH-Richtlinie zu den nach § 42 BNatSchG artenschutzrechtlich streng geschützten Tierarten gehören, als Sommerquartier und möglicherweise zusätzlich als Wochenstube dient, werden allerdings auch nach Reduzierung des Eingriffs in das Gehölz weiterhin entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tierarten zerstört werden (vgl. ausführlich m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005, 2 Bs 19/05 , Ausdruck S. 11).

    Da alles dafür spricht, dass eine vollständige, an den Tatbestandsvoraussetzungen der unmittelbar anwendbaren Art. 12, 16 FFH-Richtlinie (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.1.1998, NVwZ 1998, 616 ff [BVerwG 21.01.1998 - 4 VR 3/97] , - A 20 -, Juris Rn. 96) orientierte artenschutzrechtliche Prüfung geeignet sein kann, auch den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts zu genügen (so OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005, 2 Bs 19/05 , Ausdruck S. 12), weil die bundesrechtlichen artenschutzrechtlichen Regelungen keinen über die Anforderungen der FFH-Richtlinie hinausgehenden Schutzstandard aufweisen (vgl. z.B. Louis, Artenschutz in der Fachplanung, NuR 2004, S. 557 ; Louis/Weihrich, Das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu den speziellen Artenschutzregelungen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, ZfU 2003, 385 ff.), ist diese hier Maßstab für die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns.

  • VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn : Verwaltungsgericht hebt den

    Ein paralleles Eilverfahren der Naturschutzverbände mündete anfänglich in einen Teilerfolg der Antragsteller in Bezug auf den Schutz eines Gehölzes vor Rodung (OVG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2005, 2 Bs 19/05 ).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) und vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) festgestellt, dass hinsichtlich der Planrechtfertigung unter dem Blickwinkel des unmittelbar privatnützigen Zwecks des Vorhabens keine Bedenken bestehen.

  • OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Antragsteller, die nicht von

    Mit Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) hat das Beschwerdegericht ferner die aufschiebende Wirkung der Klage zweier Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 insoweit angeordnet, als er die Entfernung eines Gehölzbestandes vorsieht.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) zum Ausdruck gebracht, dass die für das Kernvorhaben - die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn -erforderliche Planrechtfertigung (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02, NordÖR 2005, S. 470, 471 ff. m.w.N.) in der Sache vorhanden sein wird.

  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Entsprechend entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.11.2005, 2 Bs 19/05).
  • VG Oldenburg, 19.06.2008 - 5 A 4956/06

    Planfeststellungsbeschluss Sandabbau Jade Weser Port

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2023 - 12 MS 89/22

    Abänderungsantrag; Nachbarwiderspruch; sofortige Vollziehung; vorl. Rechtsschutz;

  • VG Hamburg, 15.11.2012 - 15 K 3417/09

    Planfeststellungsbeschluss: Verstetigung des Wasserstands in der Alten Süderelbe

  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

  • VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05

    Genehmigung der Airbus Startbahnverlängerung und Landebahnverlängerung in

  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 Ss 105/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Gesetzes über den Bebauungsplan

  • VG Koblenz, 24.03.2006 - 1 L 237/06

    Rodungen für den Tagebau Â"MartaÂ' gestoppt

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